360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe

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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel

Ausstellung und Empfang elektronischer Rechnungen

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Unternehmen, deren Auftraggeber Bundesbehörden oder andere öffentliche Einrichtungen sind, müssen sich schon länger mit dem Thema E-Rechnungen befassen. Mit dem Wachstumschancengesetz führte der Gesetzgeber ab 1.1.2025 verpflichtend den Empfang und die Ausstellung elektronischer Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ein, sofern diese nicht nur steuerfreie Leistungen ohne Vorsteuerabzug erbringen.

Heilbehandlungsleistung versus sonstige Leistung

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Heilbehandlungen eines Arztes sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch es gibt eine Vielzahl von Ausnah­men, die strittig sind und immer wieder die Finanzgerich­te beschäftigen, z. B. die Erstellung von bestimmten ärzt­lichen Gutachten.

Ertragsteuerliche Erleichterungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge

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Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Bruttolistenpreisgrenze für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Die Reichweitengrenzen bei Hybridfahrzeugen wurde nicht abgeschafft und ist somit weiterhin zu beachten.

Endlich Wachstum(s-Chancen)

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Es ist vollbracht! Nachdem der Bundesrat Ende letzten Jahres dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt hatte, lag dieses monatelang im Vermittlungsausschuss. Dort ruhte es bis zum 21. Februar 2024 wohl auch vor dem Hintergrund des sich plötzlich auftuenden Milliardenlochs im Haushalt. Also wurde gekürzt und gestrichen, vor allem um die Belastungen für Länder und Kommunen abzufedern. Doch auch mit dem gefundenen Kompromiss waren nicht alle glücklich. Denn die Union, die im Vermittlungsausschuss dagegen stimmte – wollte die Zustimmung zum Gesetz mit der Rücknahme der Kürzungen bei den Agrardieselsubventionen verknüpfen, die gar nicht Teil des Gesetzes sind. Nachdem sich auf eine Entlastung bei den Landwirten geeinigt wurde, stimmte der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz in der im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Form zu.

Steuertipps zum Jahreswechsel

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Tipp 1: Zwangsentnahmen bei Photovoltaikanlagen vermeiden
Tipp 2: Wirtschaftsgüter optimal abschreiben
Tipp 3: Optimalen Kaufzeitpunkt für Elektrofahrzeuge bestimmen
Tipp 4: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen
Tipp 5: Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Steuertipps zum Jahreswechsel

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Tipp 1: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Tipp 2: Spenden sind steuerbegünstigt
Tipp 3: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Tipp 4: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Tipp 5: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern
Tipp 6: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen

Steuertipps zum Jahreswechsel

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Tipp 1: Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern
Tipp 2: Mit Inflationsausgleichsprämie finanziell unterstützen
Tipp 3: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein

Zinsen sind nicht gleich Zinsen

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Wer freut sich nicht, wenn der Steuerbescheid eine Erstattung ausweist und das Finanzamt zusätzlich auch noch Erstattungszinsen auszahlt? Dass die Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen, die der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent unterliegen, ist zwar ärgerlich, aber angesichts der Steuererstattung verkraftbar.

Manchmal jedoch muss der Steuerbescheid noch einmal geändert werden. Sei es, dass das Finanzamt oder der Steuerpflichtige einen Fehler gemacht haben oder dass bestimmte Einkünfte noch nicht feststanden und jetzt nachträglich im Bescheid berücksichtigt werden. Dann kann aus der Erstattung schnell eine Nachzahlung werden und auch die Zinsen werden neu berechnet, sodass Erstattungszinsen zurückgezahlt werden müssen. Inwieweit es sich dabei um negative Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um steuerlich unbeachtliche Nachzahlungszinsen handelt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil vom 1. August 2023 (VIII R 8/21) zu entscheiden.

Gute Gründe für die GmbH in der Pflege

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Beliebt, beliebter, GmbH – sie ist eine der am häufigsten gewählten Rechtsformen, wenn es um Unternehmensgründungen geht. Doch viele Pflegeeinrichtungsbetreiber wissen wenig über die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorteile der GmbH. Warum eine GmbH – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – auch für die Pflege interessant sein kann, betrachten ich in dieser Episode genauer.

Über diesen Podcast

Hier erhalten Sie regelmäßig wichtige und interessante Informationen rund um das Thema Steuerberatung und Finanzen rund um den Heilberuf.

Als Steuerberater, der seit mehr als 17 Jahren mit Heilberufen zusammenarbeitet, habe ich unzähliges Know-How gesammelt, welches ich in meiner Beratung täglich einbaue.

Mittels meines Podcasts möchte ich Ihnen einen Einblick in meine Beratungspraxis geben.

von und mit Steuerberater Carsten Sambale-Becker

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