360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe

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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel

Personengesellschaften: Option zur Körperschaftsbesteuerung ab VZ 2022 möglich

Personengesellschaften: Option zur Körperschaftsbesteuerung ab VZ 2022 möglich

Das BMF hat am 19.03.2021 einen ersten Referentenentwurf für eine geplante Unternehmenssteuerreform vorgelegt. Die Bundesregierung hat den Entwurf bereits am 24.03.2021 beschlossen.

Der Bundesrat hat das Gesetz mit den Vorgaben des Finanzausschusses vom 19.05.2021 (Drucksache 19/29843) am 25.06.2021 verabschiedet.

Transparenzregister

Zum 1. August 2021 tritt das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 in Kraft. Durch das Gesetz wird das bestehende Transparenzregister bis Ende 2022 von einem Auffangregister, das lediglich ergänzende Informationen enthält, zu einem Vollregister umgestellt. Dies soll der europäischen Vernetzung und der Geldwäschebekämpfung dienen.

Steuerliche Maßnahmen zur Hochwasserkatastrophe 2021

Die Finanzministerien der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben sich bereits mit Schreiben vom 16.07.2021 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Hochwasserkatastrophe 2021 geäußert. Die Schreiben sind inhaltlich identisch und daher wohl bereits im Vorfeld koordiniert. Die Schreiben sehen die folgenden Maßnahmen vor:

Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 30.06.2021 zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen geäußert und das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 1994 aufgehoben.

Achtung: Die neuen Grundsätze sind bereits seit dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

Das BMF-Schreiben gibt einen guten Überblick über die umfangreichen Anforderungen an die Nachweis- und Aufzeichnungsverpflichtungen.

Virtuelle Währungen und Token

Das BMF hat am 17.06.2021 einen Entwurf zu den Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token versandt.

Das Schreiben umfasst 24 Seiten und gliedert sich grob in zwei Abschnitte. Im I. Abschnitt werden die relevanten Fachbegriffe erläutert, die im II. Abschnitt ertragsteuerlich eingeordnet werden.

Erholungsbeihilfe

Ferienzeit ist Urlaubszeit. Ganz egal, ob es nach Monaten des Lockdown wieder in die Ferne gehen soll oder der Urlaub zu Hause verbracht wird – eine Aufbesserung der Urlaubskasse kommt immer gelegen. Wer seinen Mitarbeitern außer der Reihe etwas Gutes tun will, denkt dabei meist an eine Geld- oder Sachprämie oder das klassische Urlaubsgeld. Das ist zwar gut gemeint, doch spätestens am Zahltag setzt beim Mitarbeiter Ernüchterung ein. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt häufig nur die Hälfte übrig. Doch warum mehr Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, als unbedingt nötig?

Eine Möglichkeit ist die sogenannte Erholungs- oder Urlaubsbeihilfe. Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Gehalt 156 Euro pro Jahr dafür zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten hinzu und weitere 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Für eine Familie mit 2 Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 Euro. Und das für den Arbeitnehmer sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal besteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Vorsorgen lohnt sich

Eine Rente aus der Sozialversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk allein reicht fürs Alter nicht mehr. Eine zusätzliche betriebliche oder private Altersvorsorge ist für Viele unumgänglich. Gut zu wissen, dass der Staat dabei mit steuerlicher Förderung unterstützt.

Corona-Krise verlängert Frist zur Abgabe der Steuererklärungen

Alle Jahre wieder heißt es: Abgabe der Steuererklärungen für das abgelaufene Steuerjahr. Bis zum Veranlagungsjahr 2018 musste dies spätestens am 31. Mai des Folgejahres erfolgen. Seit 2019 wurde diese Frist um 2 Monate verlängert. Damit müssen Steuererklärungen, die nicht mit Unterstützung durch Steuerberater erstellt werden, spätestens bis 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Wird die Steuererklärung mit Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins erstellt, so verschiebt sich die Abgabefrist auf den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres.

Darf Ihre Bank Ihre Religionszugehörigkeit kennen?

Seit 2015 müssen Banken, Versicherungen und andere Gesellschaften, die Kapitalerträge ausschütten, nicht nur die Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer, sondern auch die Kirchensteuer automatisch und anonymisiert an das Finanzamt abführen. Dabei soll die Kirchensteuer natürlich nur für Steuerpflichtige, die einer Religionsgemeinschaft angehören, einbehalten und abgeführt werden. Zu diesem Zweck sind die ausschüttenden Unternehmen verpflichtet, jedes Jahr im September und Oktober für alle Sparer und Anteilseigner eine Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen (sogenannte Regelabfrage).

Mindestlohn steigt weiter

Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurde dieser in den letzten Jahren bereits mehrfach erhöht. Waren es in 2020 noch 9,35 Euro brutto je Zeitstunde, so haben Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2021 bereits Anspruch auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde. Und das ist noch nicht das Ende. Bis das gesetzlich festgelegte Ziel von 10,45 Euro Mindestlohn im Juli 2022 erreicht ist, werden zwei weitere Anpassungen folgen: aktuell zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro und später dann noch einmal zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro. Damit haben fast ausnahmslos
alle beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf dieses Mindestentgelt, auch Mini-
Jobber und Aushilfen.