Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar bis März 2021 beantragen
Vom Shutdown betroffene Unternehmen können auch für die Sozialversicheurngsbeiträge des Monats März 2021 eine Stundung beantragen.
Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel
Vom Shutdown betroffene Unternehmen können auch für die Sozialversicheurngsbeiträge des Monats März 2021 eine Stundung beantragen.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hatten sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter zu ermöglichen, um die Wirtschaft weiter zu stimulieren und die Digitalisierung zu fördern. Jetzt setzt die Finanzverwaltung diesen Beschluss um, indem sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computern, Peripheriegeräten und Software verkürzt.
Normalerweise wirken sich die Kosten für die Anschaffung von Anlagevermögen steuerlich in der Regel nicht sofort als Betriebsausgaben aus. Vielmehr sind alle abnutzbaren materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter. Das sind selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden.
Für Computerhardware sowie die zugehörige Betriebs- und Anwendersoftware ging die Finanzverwaltung bisher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren aus. Doch das ist angesichts des raschen technischen Fortschritts viel zu lang. Darauf hat die Finanzverwaltung mit einem aktuellen Erlass reagiert und die Nutzungsdauer für Computerhardware und bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr herabgesetzt.
Das Corona-Virus „feiert“ nun schon seinen „ersten Geburtstag“, doch der Wirtschaft und insbesondere den Soloselbständigen ist überhaupt nicht zum Feiern zumute. Aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie stehen viele Unternehmen und Selbständige seit Wochen und Monaten ohne oder mit nur wenigen Einnahmen da.
Daher gewährt die Bundesregierung verschiedene finanzielle Unterstützungen. So wurde die Corona-Überbrückungshilfe nun schon zum zweiten Mal verlängert und in ihren Zugangsbedingungen vereinfacht. Jedoch werden hierbei nur Fixkosten, d. h. Unternehmenskosten, die auch bei einem geschlossenen Betrieb anfallen und andere ausgewählte Aufwendungen finanziell gestützt.
Für Solo-Selbständige mit wenig oder keinen Fixkosten sind die fixkostenorientierten Überbrückungshilfen nicht hilfreich. Deshalb haben diese Solo-Selbständigen die Möglichkeit, eine sogenannte Neustarthilfe zu beantragen.
Der Lockdown der Bundesregierung macht nicht nur Friseuren, Gastronomen, Hotels und dem Einzelhandel sehr zu schaffen, sondern auch privaten Mietern, die bereits ihren Job verloren haben. Aber auch für Vermieter von Gewerbeimmobilien, Eigentums- oder auch Ferienwohnungen geht es jetzt buchstäblich „ans Eingemachte“.
Denn wenn gewerblichen Mietern das Wasser bis zum Hals steht, weil sie keine Einnahmen erzielen dürfen, dann können viele von ihnen auch die Miete nicht mehr oder zumindest nicht in der vereinbarten Höhe bezahlen. Da bleibt nur der Ausweg, mit dem Vermieter eine Mietstundung oder gar einen Mieterlass zu vereinbaren. Vermieter, die ihre Bestandsmieter schätzen, sind da oftmals sehr entgegenkommend, denn ein Spatz in der Hand ist meist besser als die Taube auf dem Dach.
Seit dem 01.01.2021 gilt für Medizinische Fachangestellte (MFA) ein neuer Tarifvertrag, mit teils hohen Anpassungen. Die Antwort auf die Frage, wie Sie Ihre immer höher werdenden Personalkosten in den Griff bekommen, lautet, "Lohnkostenoptimierung".
Besonders Unternehmer brauchen zum Jahresanfang noch einen langen Atem. Betriebsschließungen führen zu Umsatzausfällen und diese wiederum oftmals zu massiven Liquiditätsproblemen. Glücklicherweise sind hier jedoch einige Erleichterungen in Sicht. So wurde beispielsweise der Investitionsabzugsbetrag erhöht, sind degressive Abschreibungen wieder möglich, gibt es Erleichterungen bei der Anpassung von Steuervorauszahlungen sowie bei der Beantragung von Steuerstundungen und auch die Überbrückungshilfe III für die Monate Januar bis Juni 2021 ist beschlossen.
Ob Unternehmer oder Privatperson – jeder ist auf seine Weise von der Corona-Pandemie betroffen. Doch vor allem Unternehmen in der Gastronomiebranche und Familien mit Kindern leiden besonders unter den Folgen des Lockdown. Ihnen will die große Koalition nun unter die Arme greifen und hat am 3. Februar 2021 ein neues Corona-Hilfspaket geschnürt. Die einzelnen Regelungen müssen nun noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Ein bisschen finanzielle Entspannung verspricht die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages. Auch der erhöhte steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wirkt sich positiv aus. Stolze Besitzer eines Eigenheims können auch 2021 einen Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten. Für Vermieter gibt es nunmehr den vollen Werbungskostenabzug auch dann, wenn das Mietentgelt nur 50 % statt 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Im neuen Jahr müssen Arbeitgeber etwas tiefer in die Tasche greifen, denn es gilt ein neuer Mindestlohn von nunmehr 9,50 Euro brutto je Arbeitsstunde, der zum Juli 2021 nochmals um 10 Cent angehoben wird. Und auch die Mindestausbildungsvergütung ist zu beachten. Andererseits bleiben Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei und auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern erstattet. Wer sich bei seinen Mitarbeitern für deren außerordentlichen Einsatz im Zusammenhang mit der Corona-Krise nachträglich bedanken möchte, hat hierfür noch bis zum 30. Juni 2021 Zeit.
Arbeitnehmern, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, droht unter Umständen im nächsten Jahr das böse Erwachen, denn der Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern bedeutet oft auch erhebliche Steuernachzahlungen. Grund hierfür ist der Progressionsvorbehalt.