360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe

360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe

Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel

Nun doch: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig

Nun doch: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig

Spätestens seit der letzten Bußgeldnovelle tun Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung Autofahrern doppelt weh. Doch jeder, der auch beruflich oft mit dem Auto unterwegs ist, kennt das Dilemma. Das wichtige Schreiben muss unbedingt vor 18 Uhr bei der Post sein, die Termine sind eng getaktet und die Kunden warten auf den pünktlichen Erhalt ihrer Waren.

Dagegen stehen Geschwindigkeitsbegrenzungen, Parkplatzmangel und Fußgängerzonen mit begrenzten Lieferzeiten. Einmal mal kurz in der zweiten Reihe oder im Parkverbot gestanden, um schnell eine Bestellung auszuliefern und schon schieben die netten Damen und Herren vom Ordnungsamt das Knöllchen wegen Falschparkens hinter den Scheibenwischer.

Diskutieren? Zwecklos. Noch ein paar Ehrenrunden drehen und schauen, ob man vielleicht doch noch irgendwo etwas übersehen hat? Kollidiert mit dem Tourenplan. Getreu dem Motto "The show must go on" hatten einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit sogar den "Persilschein" ausgestellt und zugesichert, eventuelle Verwarnungsgelder im Falle eines Falles auszugleichen.

Unterstützt wurde diese Praxis durch ein Urteil der Düsseldorfer Finanzrichter aus dem Jahr 2016, für die entscheidend war, um was für ein Bußgeld es sich im Detail handelt. Im konkreten Fall hatte ein Paketzusteller Strafzettel wegen Falschparkens erhalten. Dem ging voraus, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld bemüht hatte, kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen für das Halten in Verbotszonen zu bekommen. Nur in den Fällen, in denen es generell keine Genehmigungen gab, wurde der Arbeitnehmer angewiesen, Halteverbote zu missachten. Für die Düsseldorfer Finanzrichter waren diese Bußgelder noch "dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers" zuzurechnen und keine "Entlohnung".

Doch die Bundesfinanzrichter waren hier nun ganz anderer Meinung. Mit Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) bestätigten sie ihre alte Rechtsauffassung, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sehr wohl beim Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellen und zu versteuern sind.

SteuerTipps zum Jahresende 2020

Das außergewöhnliche Corona-Jahr 2020 neigt sich langsam dem Ende zu. Doch bis dahin haben vor allem Unternehmer noch an so manches zu denken.

SteuerTipps zum Jahresende 2020

Das außergewöhnliche Corona-Jahr 2020 neigt sich langsam dem Ende zu. Doch bis dahin haben vor allem Unternehmer noch an so manches zu denken.

Steuerfreier Sachbezug mit digitalen Gutscheinkarten

Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Anerkennung und Wertschätzung zukommen lassen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Neben einem höheren Bruttogehalt können dem Mitarbeiter auch Sachwerte überlassen werden. Beträgt der Wert des monatlichen Sachwertes nicht mehr als 44 Euro, so bleibt der geldwerte Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung dafür ist, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird. Als zusätzlich galt bisher auch eine Gehaltsumwandlung, zumindest dann, wenn bei Wegfall des Sachbezugs eine spätere Aufstockung des Gehalts ausgeschlossen ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 soll diese Möglichkeit nun ausgeschlossen werden. Damit würde sich der Gesetzgeber allerdings über die herrschende Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes hinwegsetzen. Es bleibt in diesem Punkt also abzuwarten, in welcher Form die Regelung im Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet wird.

Steuerfallen in der Weihnachtszeit

Ein besonderes Jahr neigt sich dem Ende zu. Ein Jahr, welches
Unternehmern und Arbeitnehmern gleichermaßen einiges abverlangt
hat und dessen Auswirkungen uns noch länger beschäftigen
werden. Ungeachtet dessen sollte die Vorweihnachtszeit
jedoch das bleiben, was sie seit jeher ist: ein schöner Anlass, sich
bei seinen Mitarbeitern für die geleistete Arbeit zu bedanken.

Notfallpraxis im privaten Haus ist kein häusliches Arbeitszimmer

So mancher Arzt hat sich im selbst genutzten Wohnhaus eine Notfallpraxis eingerichtet, um Patienten auch außerhalb der Praxis behandeln zu können. Eine solche Praxis ist mit den medizinisch unbedingt notwendigen Einrichtungsgegenständen und meist auch mit einem Schreibtisch ausgestattet. Die mit der Notfallpraxis verbundenen (angemessenen) Aufwendungen sind jedoch nur als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sich die Praxis von einem herkömmlichen häuslichen Arbeitszimmer unterscheidet.

Kindergeld für krankes Kind in Ausbildung

Kleine, aber auch große Kinder werden einmal krank. Solange dies nur kurze Krankheitszeiten von wenigen Tagen bis ein, zwei oder drei Wochen mit sich bringt, wird der Kindergeldanspruch dadurch nicht eingeschränkt. Bei Kindern, die älter als 18 Jahre sind, werden jedoch strengere Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld gestellt. Dann kann eine Krankschreibung über mehrere Monate zum Streitfall mit der Kindergeldkasse werden. Doch warum?

Bauabzugsteuer müssen auch Heilberufler zahlen

Wer meint, dass Bauabzugsteuer nur Unternehmen der Baubranche betreffe, irrt. Auch wenn eine Bauleistung an einen (Zahn-)Arzt, Therapeuten, Pflegedienstinhaber oder einen privaten Vermieter erbracht wird, ist dieser grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Bruttobausumme vom Rechnungsbetrag einzubehalten, beim Finanzamt des Bauunternehmers anzumelden und dorthin abzuführen. Der Steuerabzug ist für alle Bauleistungen vorzunehmen, insbesondere für die Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken.

Notarzttätigkeit im Rettungsdienst nicht immer beitragsfrei

Viele Notfallmediziner sind zusätzlich zu ihrer vertrags- oder privatärztlichen Tätigkeit nebenberuflich im Rettungsdienst tätig. Auch wenn die Notärzte bei ihren Einsätzen keinen Weisungen unterliegen, sie nicht unmittelbar in den Rettungsdienst oder einen Klinikbetrieb eingegliedert sind und sie auf Honorarbasis vergütet werden, wurde ihre Tätigkeit oftmals als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft. Eine gesetzliche Regelung sorgt seit 2017 für mehr Rechtssicherheit.

Vermietung über Airbnb kann teuer werden

Mit "Social travel" die Welt erkunden liegt voll im Trend. Dabei werden Übernachtungsmöglichkeiten außerhalb von Hotels und Pensionen für kleines Geld angeboten. Hilfreiche Vermittlungsplattformen sind u.a. Airbnb, Couchsurfing, Wimdu oder auch 9flats. Hier können Gastgeber und Gäste zueinanderfinden und die Win-win-Situation perfekt machen. Win-win, da der Gast für kleines Geld ein Dach über den Kopf bekommt und der Gastgeber dafür Einnahmen erhält.

Dabei ist normalerweise auch das Finanzamt an dieser Win-win-Situation beteiligt. Doch nicht jeder, der seine Wohnung über Airbnb & Co. anbietet, ist sich im Klaren, dass er damit grundsätzlich Vermietungseinkünfte erzielt, die auch steuerpflichtig sind. Denn natürlich möchte auch das Finanzamt von den Einnahmenüberschüssen etwas abhaben. Daher sind auch Einnahmen, die im Rahmen von "Social travel" erzielt werden, in der Einkommensteuererklärung anzugeben, zumindest dann, wenn die Vermietung mit einer gewissen Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Vermietern, die bisher keine oder unvollständige Angaben gemacht haben, weil die Vermietung über Internetplattformen, wie Airbnb und Co. abgewickelt wurde, könnte jetzt Ärger ins Haus stehen.