360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe

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Durchblick im Steuer- und Finanzendschungel

Arbeitgeber müssen Lohnabrechnung anpassen

Arbeitgeber müssen Lohnabrechnung anpassen

In vielen Unternehmen sind die Personalkosten eine der größten Aufwandspositionen. Dabei geht es nicht nur um die Bruttolöhne, sondern vor allem auch um die Lohnnebenkosten. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) werden dabei in der Regel jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen: Beim Arbeitnehmer als Abzug vom Brutto, beim Arbeitgeber on top auf den Bruttolohn. Hinzu kommen jedoch noch die Umlagen zur Sozialversicherung (Umlage U1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Umlage U2 für die Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft), die Insolvenzgeldumlage sowie die Beiträge zur Unfallversicherung. Diese Sozialbeiträge muss der Arbeitgeber alleine tragen.

Weitere Corona Hilfen für Unternehmer in Sicht

Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler werden auch für die Monate September bis Dezember 2020 finanziell unterstützt. Der Koalitionsausschuss hat Ende August beschlossen, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Unternehmen können daher Zuschüsse von insgesamt bis zu 200.000 Euro zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, die normalerweise nicht rückzahlbar sind. Anträge auf Überbrückungshilfe II können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Den Antrag können Unternehmer jedoch – wie schon für die Überbrückungshilfe I – nicht selbst stellen. Die Beantragung muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt in einem Onlineverfahren über eine zentrale Antragsplattform vorgenommen werden. Überbrückungshilfe II kann bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden.

Mögliche Betriebsausgaben von A-Z

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Im Rahmen der Gewinnermittlung mindern Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen. Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EStG definiert. Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EStG geregelt. Deren Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich indirekt aus der Definition der Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten.

Geschenke und Bewirtung steuerlich absetzen

Geschenke und Bewirtung ist unser heutiges Thema. Dabei geht es nicht darum, was Sie alles Schönes schenken und wen Sie bewirten könnten, sondern
um die Fragstellung, in wie weit derartige Aufwendungen steuerlich als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Im deutschen Steuerrecht gilt das Nettoprinzip. Das heißt: Nur der Nettogewinn wird besteuert. Der Nettogewinn wiederum ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Abweichend davon sind aus bestimmten gesetzgeberischen Motiven
(Missbrauchsbekämpfung) nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als
Betriebsausgaben abziehbar. Zwei Beispiele für solche nicht abziehbaren
Betriebsausgaben stellen die Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten
dar, sofern bestimmte Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden.

Simulation einer Betriebsprüfung

Hochrangige Quelle aus der Finanzverwaltung:

„Wir arbeiten zwar langsam, aber systematisch an der kompletten Neuausrichtung von Besteuerungsverfahren und Prüfung … da werden sich viele noch wundern!“

Sie sollten wissen, was auf Sie im Falle einer Betriebsprüfung zukommt. Betriebsprüfungen laufen anders ab als noch vor wenigen Jahren.

Baumängelstreitigkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung

Wer vor Gericht zieht, sollte die damit verbundenen Kosten nicht aus dem Auge verlieren. Auch wenn diese Kosten den Einzelnen stark belasten, gehören sie nicht automatisch zu den außergewöhnlichen Belastungen, die steuerlich abziehbar sind. Bereits seit 2013 sind Prozesskosten in der privaten Steuererklärung nur noch dann als außergewöhnliche Belastung ansetzbar, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das gilt für jede Art von Prozesskosten.

Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen werden unterstützt

Für Arbeitnehmer bedeutet die Kurzarbeit massive finanzielle Einbußen, die sich viele auf Dauer nicht oder nur schwer leisten können. Auf der anderen Seite besteht ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an Personal und Hilfskräften in systemrelevanten Bereichen, wie dem Lebensmitteleinzelhandel, der Pflege und der Landwirtschaft. Mit den Lockerungen wird aber auch in anderen Branchen wieder mehr Personal benötigt, oftmals jedoch erst einmal befristet oder nur im Mini-Job-Bereich.

Vorsicht vor Subventionsbetrug

Mit der staatlichen Soforthilfe können Unternehmer und Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind, einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen. Das Antragsverfahren auf Soforthilfe hat jedoch seine Tücken.

Corona-Prämien sind begünstigt

Die Corona-Pandemie hat Unternehmer und Arbeitnehmer vor enorme Herausforderungen gestellt: Erhöhte Arbeitsbelastung, strickte Abstandsregeln und besondere Hygienemaßnahmen erschweren die Arbeit der Beschäftigten. Viele Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeiter wegen der zusätzlichen Belastungen belohnen. Damit die Belohnung in voller Höhe beim Mitarbeiter ankommt, dürfen sie einen steuer- und auch sozialversicherungsfreien Corona-Bonus bis maximal 1.500 Euro zahlen.

Die steuerliche Seite der Corona-Finanzhilfen

Die in der Corona-Krise geschnürten Maßnahmenpakete von Bund und Ländern unterstützen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit. Doch alle Finanzhilfen haben auch eine steuerliche Komponente, die nicht außer Acht gelassen werden sollte.